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Satzung

Stand: Juli 2020

 

Satzung des Verbands Deutscher BMW Vertragshändler e. V.

Inhaltsverzeichnis

  1. Name, Sitz
  2. Zweck des Vereins
  3. Mitgliedschaft
  4. Geschäftsjahr
  5. Beiträge
  6. Organe und Einrichtungen des Verbands
  7. Mitgliederversammlung
  8. Delegiertenversammlung
  9. Wahlen zur Delegiertenversammlung
  10. Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung
  11. Wahlen in der Delegiertenversammlung
  12. Geschäftsführung
  13. Vorstand
  14. Kassenprüfer
  15. Sonstiges

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Verband Deutscher BMW Vertragshändler e. V.“. Er ist  unter der Nummer 13589 im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in München. Der Verwaltungssitz kann hiervon abweichen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Verbands ist die Wahrnehmung und Förderung der gewerblichen Interessen  der Gesamtheit seiner Mitglieder. Dies betrifft insbesondere die Wahrung der Interessen  seiner Mitglieder gegenüber der BMW AG im Falle von Maßnahmen, Handlungen oder  Unterlassungen der BMW AG, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ertragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragsware und/oder bei der Erbringung von Serviceleistungen  zu  beeinträchtigen  (insbesondere  bei  Margen-  und  anderen  Leistungskürzungen).  Der  Verein  ist  im  Falle eines  entsprechenden  Entscheides  der  Mitgliederversammlung  berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder auch mit dafür notwendig rechtlichen Schritten, insbesondere Zivilklage und Beschwerde vor  den Kartellbehörden, gegenüber der  BMW AG durchzusetzen. 

(2) Der  Verband repräsentiert  und  vertritt  die  Interessen  der  Gesamtheit  seiner  Mitglieder  gegenüber allen Dritten und der Öffentlichkeit. 

(3) Der  Verband  fördert  weiterhin  die  gewerblichen  Interessen  seiner  Mitglieder  gemäß  § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagegesetz (UklaG), insbe- sondere durch Aufklärung und Belehrung. Weitere Aufgabe ist es, ggf. im Zusammenwir- ken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb und mit  §§ 307 ff. BGB nicht zu vereinbarende Allgemeine Geschäftsbedingungen notfalls mit ge- richtlicher Hilfe zu bekämpfen. 

(4) Der Verband kann Mitglied in anderen Verbänden werden, deren Ziele geeignet sind, den  Interessen des Verbandes zu dienen. 

(5) Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(6) Die Tätigkeit der Organe des Verbandes ist ehrenamtlich. Eine Erstattung getätigter Aus- lagen eines Organs, auch pauschaliert, ist auf Grundlage eines Beschlusses der Delegiertenversammlung möglich.  

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Beginn/Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss der BMW und MINI Vertragshändler und der BMW und MINI Servicebetriebe. Für jede Owner-Nummer kann nur eine Mitgliedschaft bestehen, auch wenn unter derselben Owner-Nummer mehrere Betriebe  geführt werden.

(2) Jeder Betrieb mit einer Owner-Nummer kann durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand dem Verband beitreten und Mitglied werden.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist übertragbar.

3.2. Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. a) durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung mit  Jahresfrist  zum  Kalenderjahresende  gegenüber  dem  Vorstand  erklärt  werden.
  2. b) durch den Wegfall der unter § 3 genannten Ziffer 3.1. genannten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, insbesondere also nach Beendigung des BMW und MINI Händlervertrags  bzw.  des  BMW  und  MINI  Servicevertrages  und  damit  verbundenem  rechtskräftigem Ausscheiden aus der BMW und MINI Organisation.
  3. c) durch Ausschluss gemäß § 3 Ziffer 3.3.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.  Die Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge besteht fort.

3.3. Ausschluss 

(1) Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich nach erfolgter schriftlicher Abmahnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor

  • wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt
  • wenn  ein  Mitglied  mit  der  Bezahlung  eines  Beitrags  länger  als  drei  Monate  in  Rückstand gerät und der Beitrag nicht binnen eines weiteres Monats ab Zugang  einer Mahnung geleistet wird

(2) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds in der Delegiertenversammlung  durch Beschluss der Delegiertenversammlung. Der Beschluss samt Begründung ist  dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich zu überlassen.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss Einspruch beim Vorstand  einlegen. Der Einspruch muss binnen einem Monat nach Zugang der Ausschlussmitteilung  gemäß  Ziffer  (2)  beim  Verein  eingehen.  Ein  Mitglied,  das  von  seinem  Einspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, kann den Ausschluss auch nicht vor einem ordentlichen Gericht anfechten.

(4) Der Vorstand hat innerhalb eines Monats über den Einspruch zu entscheiden und die  Entscheidung unverzüglich dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach rechtskräftigem Ausschluss ist eine  Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitglieds nicht zulässig.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat den jährlichen Mitgliedsbeitrag und etwaiger Sonderumlagen  (Beiträge)  zu  leisten.  Die höchstmögliche  Sonderumlage  darf  den  dreifachen  Betrag  des  jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen abhängig vom Eintrittsdatum den anteiligen Jahresbetrag. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Erstattung von Beträgen.

(3) Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung eines Beitrags länger als sechs Wochen in Rückstand und wird der jeweilige Beitrag trotz Aufforderung nicht binnen eines weiteren Monats ab Zugang einer weiteren Aufforderung geleistet, so ruht das Stimmrecht des Mitglieds.  

(4) Jedes  Mitglied  hat  zur  Einziehung  der  Mitgliedsbeträge  einen  entsprechenden  Lastschriftauftrag zu erteilen und bevollmächtigt den Vorstand, bei der BMW AG den jeweiligen Lieferplan zu erfragen. 

§ 6 Organe und Einrichtungen des Verbandes

(1) Der Verband hat folgende Organe:

a) Mitgliederversammlung

b) Delegiertenversammlung

c)  Vorstand

(2) Der Verband hat zwei Kassenprüfer samt eines Ersatzkassenprüfers. Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer dürfen nicht der Delegiertenversammlung angehören.

(3) Der Verband kann je nach Situation und Anforderung Arbeitsgruppen für Projektaufträge  bilden.   

(4) Der Vorstand setzt eine Geschäftsführung ein. Die Geschäftsführung kann durch einen angestellten Mitarbeiter des Verbands erfolgen oder durch Dritte, die auf Grund Dienstleistungsvertrag Geschäftsführungsaufgaben übernehmen.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die Mitgliederversammlung ist für alle Bereiche des Verbands zuständig, sofern in dieser Satzung nicht Abweichendes geregelt ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet daher insbesondere über

a) die Feststellung der Jahresrechnung

b) die Entlastung der Delegierten/Delegiertenversammlung und des Geschäftsführers

c) die Entlastung des Vorstands

d) die Festsetzung der Beiträge

e) den Haushaltsplan

f) Satzungsänderungen

g) die Bestellung der Kassenprüfer samt Ersatzkassenprüfer

h)  die Auflösung des Verbandes

7.2. Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Verbandes erforderlich ist oder in die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sind die Gründe anzugeben.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung von einem Vorstand, schriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von drei Wochen einberufen, wobei die Frist mit der Absendung der Einladung beginnt.

(3)  Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung zu stellen.

7.3. Ablauf/Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer geleitet, bei dessen Verhinderung von einem der Vorstände. Sind auch diese verhindert, wählt der Vorstand einen  Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in dieser Satzung nicht Abweichendes geregelt ist.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürften einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  kann  die  Tagesordnung  geändert  und  ergänzt werden.

(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist auf ein anderes Mitglied übertragbar.

(6) Ein Mitglied, das an der Teilnahme einer Mitgliederversammlung gehindert ist, kann  sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(7) Die Stimmrechte pro Mitglied regeln sich wie folgt:

a) Bei der Wahl zur Delegiertenversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

b) Bei allen sonstigen Abstimmungen entspricht die Anzahl der Stimmen eines Mitglieds der Anzahl der Vertreter seiner Umsatzgrößenklasse (9 Ziffer (7)) in der Delegiertenversammlung.

(8) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Zehntel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.

(9) Sämtliche Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung  sowie  des  Abstimmungsergebnisses  in  einer  Niederschrift festzuhalten.  Die  Niederschrift ist von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem von ihm bestimmten Schriftführer  zu unterschreiben.  Das Protokoll ist sämtlichen Mitgliedern schriftlich (Brief oder  E- Mail) zu überlassen.

§ 8 Delegiertenversammlung

(1) Die gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung sollen mit ihrem fachlichen Wissen und ihrer Darstellungsfähigkeit geeignet sein, die Belange der BMW und MINI Vertragshändler und Servicebetriebe insbesondere gegenüber der BMW AG zu vertreten.  Die Delegiertenversammlung insgesamt soll möglichst durch seine Zusammensetzung die Struktur der Gesamtheit der BMW und MINI Vertragshändler und Servicebetriebe wiederspiegeln. Die Delegiertenversammlung ist – sofern nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten – zuständig für die Überwachung und Unterstützung des Vorstands in allen dem Vorstand zugedachten Angelegenheiten.

(2) Wählbar zur Delegiertenversammlung sind die nach Handels- und/oder Gesellschaftsrecht vertretungsberechtigten Personen eines Mitglieds, wobei pro Mitglied nur eine Person in der Delegiertenversammlung vertreten sein darf. Zur Vermeidung von Interessenkollision dürfen vom selben Owner nicht gleichzeitig andere Personen Kassenprüfer oder Ersatzkassenprüfer sein.

Die Wählbarkeit einer Person zum Delegierten endet im Ablauf des Jahres, in dem der  zu Wählende das 65. Lebensjahr vollendet. Vollendet ein Mitglied während seiner Amtszeit das 65. Lebensjahr, so scheidet es automatisch mit dem Ende der laufenden Amtsperiode aus.

(3) Die Amtsperiode eines Delegierten beträgt grundsätzlich sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtsperiode scheidet ein Mitglied der Delegiertenversammlung aus. Eine Wiederwahl ist möglich. Amtierende Mitglieder der Delegiertenversammlung nehmen ihre Aufgabe bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers wahr.

Von den erstmals nach den Vorgaben dieser Satzung gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung scheiden (einmalig) die fünf an Lebensjahren ältesten Mitglieder der Vollhändler und der an Lebensjahren älteste Vertreter der Servicebetriebe nach Ablauf der halben Amtsperiode, also nach drei Jahren aus. Für diese ausgeschiedenen Mitglieder der Delegiertenversammlung werden neue Mitglieder gewählt, deren Amtszeit dann der grundsätzlichen Amtsperiode von sechs Jahren entspricht.

(4) Nicht wählbar als Mitglied der Delegiertenversammlung ist eine Person, die zugleich Mitglied eines Beirats, eines Vorstands oder einer Delegiertenversammlung eines anderen  Verbandes eines anderen Kfz-Herstellerwerkes/Kfz-Importeurs oder eines in seiner Aufgabenstellung gleichartigen oder ähnlichen Gremiums eines anderen Kfz- Herstellerwerkes/Kfz-Importeuers ist. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in einem Beirat,  einem Vorstand oder einer Delegiertenversammlung eines Verbandes eines Herstellerwerks/Kfz-Importeurs, das/der zum BMW Konzern gehört. Außerdem sind Mitglieder einer anderen BMW oder MINI Händlervereinigung als Delegierte nicht wählbar. Dies gilt nicht für BMW oder MINI Händlervereinigungen, die durch den Verband oder auf seine Veranlassung hin gegründet wurden oder werden. 

(5) Die Mitgliedschaft der Delegiertenversammlung endet vorzeitig mit sofortiger Wirkung,  

  • bei Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit gemäß vorgenannter Ziffer (2) oder  Ziffer (4), 
  • bei freiwilligem Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstand,
  • bei Abberufung gemäß § 11 Ziffer (2) dieser Satzung.

(6) Für den Fall,

  • dass nicht die in § 9 Ziff. (7) festgelegte Zahl von Delegierten gewählt wird oder 
  • ein Delegierter gemäß Ziffer (5) vorzeitig ausscheidet oder 
  • eine Umsatzgrößenklasse wegfällt, weil kein Mitglied die Vorgaben für eine Umsatzgrößenklasse gemäß § 9 Ziff. (7) erfüllt

ist die Delegiertenversammlung berechtigt, durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit eine geeignete  Person  aus  dem  Kreis  der  Mitglieder  in  die  Delegiertenversammlung  zu  kooptieren.  Die  Amtszeit eines kooptierten Delegierten entspricht der Amtszeit des nicht gewählten bzw. des  durch ihn ersetzten Delegierten bzw. der hypothetischen Laufzeit des Vertreters der weggefallenen Umsatzgrößenklasse. 

(7) Die Mitglieder  der Delegiertenversammlung  sind verpflichtet, die Meinungen, Wünsche  und Interessen der von ihnen repräsentierten BMW und MINI Vertragshändler und Servicebetriebe umfassend zu informieren.   

(8) Die Delegiertenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.  

(9) Die im Jahr 2019 nach den Vorgaben der bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gültigen  Satzung bereits gewählten Vorstände, gelten (einmalig) als im Jahr 2020 in der ordentli- chen Mitgliederversammlung nach den Vorgaben dieser Satzung gewählte Delegierte im  Sinne § 8 Ziffer (3) Abs. 2.

§ 9 Wahlen zur Delegiertenversammlung

(1) Wahlen zur Delegiertenversammlung werden jeweils nach drei Jahren im zweiten Halbjahr eines Jahres durchgeführt. Auf § 8 Ziffer (3) wird verwiesen.  

(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus 10 Personen als Vertreter der Vollhändler zzgl. der Vertreter der Servicebetriebe. Vollhändler sind Unternehmen mit einer Owner-Nummer, die Partei eines laufenden BMW und MINI Händlervertrags sind („Vollhändler“). Servicebetriebe sind Unternehmen mit einer Owner-Nummer, die Partei von laufenden BMW und MINI Service Verträgen sind (Servicebetriebe“).  

(3) Die Vertreter der Vollhändler und der Servicebetriebe werden von der Mitgliederversammlung gewählt.  

(4) Die Vertreter der Vollhändler werden ausschließlich durch die Vollhändler gewählt. Die Vertreter der Servicebetriebe werden ausschließlich durch die Servicebetriebe gewählt.

(5) Wahlgebiet ist das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(6) Die Servicebetriebe wählen zwei Vertreter in die Delegiertenversammlung.

(7) Die Vollhändler wählen 10 Vertreter in die Delegiertenversammlung, die sich insofern nach Maßgabe der Umsatzgrößenklassen zusammensetzt. Die Umsatzgrößenklassen ergeben sich aus dem Umsatz eines Mitglieds im letzten vor der jeweiligen Wahl abgeschlossenen Kalenderjahr aus den BMW-Group-bezogenen Geschäftsbereichen Neuwagenverkauf, Gebrauchtwagenverkauf, Service, sowie Verkauf von Teilen und Zubehör („Jahresumsatz“). Vor diesem Hintergrund bestehen folgende Umsatzgrößenklassen:

  • Die Umsatzgrößenklasse 1: bis max. € 20 Mio. Jahresumsatz
  • Die Umsatzgrößenklasse 2: über € 20 Mio. bis € 35 Mio. Jahresumsatz
  • Die Umsatzgrößenklasse 3: über € 35 Mio. bis € 55 Mio. Jahresumsatz
  • Die Umsatzgrößenklasse 4: über € 55 Mio. bis € 110 Mio. Jahresumsatz
  • Die Umsatzgrößenklasse 5: über € 110 Mio. Jahresumsatz

Derzeit sind die Umsatzgrößenklassen aus dem jeweiligen aktuellen Händlerbetriebsvergleich der BMW AG (HBV) zu entnehmen. Sollte diese Anknüpfung nicht mehr möglich sein, ist die Delegiertenversammlung ermächtigt, ein eigenständiges, für die Mitglieder verbindliches Meldesystem zum Nachweis des Jahresumsatzes einzuführen. Nimmt ein Mitglied am Meldesystem nicht in der vorgeschriebenen Form teil, verbleibt es bei einer Stimme für dieses Mitglied, das dann in der Umsatzgrößenklasse 1 wählt.  

(8) Jede Umsatzgrößenklasse ist zunächst durch je einen Vertreter in der Delegiertenversammlung repräsentiert. Die verbleibende Anzahl von weiteren 5 Delegierten  stehen den jeweiligen Umsatzgrößenklassen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtumsatz sämtlicher Mitglieder zu, was wie folgt ermittelt wird:

  • Zunächst wird der prozentuale Anteil der jeweiligen Umsatzgrößenklasse am Gesamtumsatz der Mitglieder ermittelt.
  • In Höhe des so ermittelten Prozentsatzes hat die jeweilige Umsatzgrößenklasse Anspruch auf Besetzung der insgesamt fünf weiteren Delegiertenpositionen.
  • Auf Grundlage des so ermittelnden Prozentsatzes wird errechnet, wie viele Delegiertenpositionen der jeweiligen Umsatzgrößenklasse zustehen, wobei das Ergebnis als Dezimalzahl auszudrücken ist und hierbei auf die 2. Stelle nach dem Komma gerundet wird.
  • Ganze Zahlen vor dem Komma der Dezimalzahl entsprechen einer bzw. mehrerer Delegiertenpositionen.
  • Die danach noch verbleibenden weiter zu besetzenden Delegiertenpositionen stehen derjenigen Umsatzgrößenklasse zu, deren Wert der Nachkommastellen unter Berücksichtigung der mathematischen Rundungsvorschriften die geringste Abweichung zur nächst höheren ganzen Zahl aufweist.

(9) Die Wahl erfolgt per Briefwahl. Sie ist schriftlich und geheim. Gewählt ist die Person, die in der Wahl seiner Umsatzgrößenklasse die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Werden für eine Umsatzgrößenklasse mehrere Delegierte gewählt, so ist zusätzlich die Person gewählt mit den zweitmeisten Stimmen, drittmeisten Stimmen, viertmeisten Stimmen, etc. Bei Stimmengleichheit ist die an Lebensjahren jüngere Person gewählt.

(10) Die Delegiertenversammlung beschließt eine Wahlordnung für Wahlen in der Mitgliederversammlung, die auch eine Briefwahl zum Gegenstand hat.  

§ 10 Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung

(1) Sitzungen der Delegiertenversammlung werden vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstand einberufen. Zusätzlich kann jeder Delegierte der Delegiertenversammlung die Einberufung einer Delegiertenversammlung durch den Vorstand verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Sitzungsort wird durch den 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstand bestimmt.  

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Angabe des Tags, der Uhrzeit und des Orts der Sitzung sowie der vorgesehenen Tagesordnung. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung versendet werden, wobei der Tag der Übergabe oder der Versendung und der Tag der Delegiertenversammlung nicht mitgezählt werden.  

Ergänzungen der Tagesordnung können in gleicher Weise bis zu fünf Tagen vor der Delegiertenversammlung durch jeden Delegierten angekündigt werden.  

(3) Die Delegiertenversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorstands doppelt. Bei dennoch gegebener Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  

(4) Die Beschlussfassungen in der Delegiertenversammlung erfolgen durch Handaufheben, wenn nicht die einfache Mehrheit der Anwesenden beschließt, dass schriftlich und geheim abzustimmen ist.

(5) Bei Beschlussfassung der Delegiertenversammlung sind die Vertreter der Vollhändler immer stimmberechtigt, die Vertreter der Servicebetriebe nur bei Themen aus dem Bereich After-Sales.

(6) Über die Delegiertenversammlungen ist ein Protokoll zu führen, aus dem Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit und die Tagesordnung sowie der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse hervorgehen. Das Protokoll ist durch den 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorstand, bei weiterer Verhinderung durch den ältesten Teilnehmer der Sitzung zu unterzeichnen. Das Protokoll ist jedem Delegierten schriftlich zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ein Delegierter nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Protokolls schriftlich gegenüber dem Protokollverfasser Einwände gegen das Protokoll oder Teile hiervon erhebt.

(7) Beschlussfassungen der Delegiertenversammlung sind für den Vorstand und über diesen auch für die Geschäftsführung bindend.  

§ 11 Wahlen in der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte einen 1. Vorstand und zwei stellvertretende Vorstände. Bei dieser Wahl hat jeder Delegierte eine Stimme.

(2) Ein Mitglied der Delegiertenversammlung kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund in der Person des abzuberufen- den Delegierten gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn trotz erfolgter Abmahnung durch den Vorstand auf Grund eines Beschlusses der Delegiertenversammlung ein verbandschädigendes Verhalten durch ein Mitglied fortgesetzt wird, das geeignet ist, die Ziele des Verbandes zu gefährden.

(3) Für die Abberufung eines Delegierten ist ein Beschluss mit ein 2/3 Mehrheit erforderlich, wobei der betroffene Delegierte nicht stimmberechtigt ist. Dasselbe gilt für den Fall einer späteren Entscheidung über eine etwaige Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Delegierten.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer wird mit der Erledigung der laufenden Geschäfte und der Einrichtung und Aufrechterhaltung der Geschäftsstelle beauftragt.

(2) Der Geschäftsführer hat bei Ausführung seiner Tätigkeit nach den Weisungen des Vorstands und den Beschlüssen der Delegiertenversammlung zu handeln. Die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung durch die Geschäftsführung erfolgt auf ausschließliche Weisung des Vorstands gegenüber dem Geschäftsführer. Auf § 10 Ziffer (7) wird verwiesen.

(3) Der Geschäftsführer kann durch Beschluss des Vorstands als besonderer Vertreter im Sinne § 30 BGB bestellt werden.

(4) Der Geschäftsführer ist berechtigt, alle Erklärungen, die gegenüber dem Verband oder einem seiner Organe abgegeben werden, entgegenzunehmen.

(5) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich.

(6) Soweit der Geschäftsführer Personal benötigt, entscheidet darüber die Delegiertenversammlung.

(7) Der Geschäftsführer kann zur Erledigung von Projekten in den einzelnen Arbeitsbereichen Teams aus Mitgliedern der Delegiertenversammlung und/oder weiteren Mitgliedern des Verbands zusammenstellen und diese nach Vorgaben des Vorstands und der Delegiertenversammlung führen und koordinieren.

(8) Unabhängig von den konkreten Weisungen des Vorstands im Einzelfall hat der Geschäftsführer insbesondere nachfolgende Aufgaben:

a) Erledigung der laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorstands

b) Einrichtung und Führung einer Geschäftsstelle

c) Vorbereitung, Teilnahme und Leitung der Mitgliederversammlungen

d) Vorbereitung, Leitung und Teilnahme der Delegiertenversammlung

e) Erstellung und Versand der Niederschrift der Mitgliederversammlung

f) Erstellung der Niederschrift und Verteilung der Niederschriften über die Delegiertenversammlung

g) Vertretung des Verbands als Sprecher in Verhandlungen mit Dritten, insbesondere der BMW AG nach Weisung des Vorstands bzw. der Delegiertenversammlung

(9) Die Delegiertenversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand ist für die Durchführung der laufenden Geschäfte des Verbands zuständig, sofern hiermit nicht der Geschäftsführer beauftragt ist.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der 1. Vorstand vertritt gemeinsam mit einem stellvertretenden Mitglied des Vorstands den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung, die im Einzelfall nicht nachgewiesen werden muss, wird der Verband gemeinsam durch zwei andere Mitglieder des Vorstands vertreten.

(3) Der Vorstand leitet den Verband und repräsentiert ihn nach Außen und hat dementsprechend insbesondere nachfolgende Aufgaben:

a) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers

b) Abschluss und Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Geschäftsführer

c) Bevollmächtigung des Geschäftsführers im notwendigen Umfang

d) Überwachung des Geschäftsführers

e) Einberufung der Delegiertenversammlung

(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand und die Stellung als Vorstand endet vorzeitig mit sofortiger Wirkung,  

  • bei Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit eines Delegierten gemäß § 8 Ziffer (2) und Ziffer (5)  
  • bei freiwilligem Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vor- stand,
  • bei Abberufung als Delegierter gemäß § 11 Ziffer (3) dieser Satzung.  

Nach Ausscheiden eines Vorstands wird ein neues Mitglied des Vorstands gewählt.  

(5) Die Mitglieder des Vorstands erhalten für die Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur in ihren Betrieben und den Einsatz eigener Mitarbeiter für die Verbandsarbeit eine pauschale Auslagenerstattung. Die Höhe der Auslagenerstattung regelt die Geschäftsordnung des Vorstands, die von der Delegiertenversammlung erlassen wird, alternativ ein entsprechender Beschluss der Delegiertenversammlung.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer haben die finanziellen Angelegenheiten des Verbands zu prüfen. Ihnen sind alle Bücher und Papiere vorzulegen, welche die zu prüfenden Angelegenheiten betreffen.

(2) Die Kassenprüfer werden auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. 

§ 15 Sonstiges

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen bei Abschluss des Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.

Sollte eine Bestimmung oder Vereinbarung wegen des darin vereinbarten Leistungsumfangs unwirksam sein oder werden, ist der in der Bestimmung vereinbarte Leistungsumfang dem rechtlich zulässigen Maß anzupassen. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich zulässiges Maß an die Stelle treten.

Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, durch eine förmliche Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen.